Die Urteile ermöglichen Ihnen als Arbeitgeber, den Mindestlohn durch eine Kombination von Bruttolohn und Zuschlägen zu erreichen. Es fallen damit weniger Steuern und SV-Abgaben an und der Mindestlohnempfänger erhält mehr Netto ausbezahlt. Lesen Sie hier alle Details. In den Klammern finden Sie die entsprechenden Urteile (Stand April 22).
Die folgenden Erläuterungen sind sehr detailliert und für Ihren Steuerberater interessant.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bezieht sich immer auf die Arbeitsstunde.
Es ist also kein Durchschnitt oder Tageslohn.
Auch für Bereitschaftszeit gilt der Mindestlohn.
Das hat der Arbeitnehmer mindestens zu bekommen. Der gesetzliche Mindestlohn muss jedoch nicht im Arbeitsvertrag auftauchen.
Falls der Arbeitsvertrag nicht ausreicht, dann ist der Mindestlohnanspruch die Differenz, die noch fehlt, um den gesetzlichen Anspruch zu erfüllen.
Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Mindestlohn ergibt.
Abrechnungsperiode für Mindestlohn ist höchstens der Kalendermonat. D.h. der Mindestlohnanspruch muss in jedem Monat für sich erfüllt sein. (Abrechnungsperiode maximal Kalendermonat ergibt sich für den Mindestlohnanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG)
Nicht jede Zahlung an den Arbeitnehmer erfüllt gleichzeitig den Anspruch an den Mindestlohn. Anders ausgedrückt: Wenn Ihre Zahlungen nicht mindestlohnwirksam sind, müssen Sie diese zusätzlich zum Mindestlohn bezahlen.
Mindestlohnwirksam
sind nur Zahlungen, die folgende Bedingungen komplett erfüllen:
Die folgenden Beispiele wurden vom Bundesarbeitsgericht als mindestlohnwirksam entschieden:
Immerda-Prämie, Prämie für Ordnung und Sauberkeit, Leergutprämie
Anwesenheitsprämie (pauschal pro Monat bzw. Quartal)
Treueprämie pro Arbeitsstunde berechnet
Vertretungsprämie
Leistungszulage
Wechselschichtzulage
Wichtig dabei:
Im Prinzip kann jeder Arbeitgeber Zuschläge und Prämien benennen, wie er möchte. Ob diese mindestlohnwirksam sind, hängt von den oben genannten Bedingungen ab. Wenn Sie also ähnliche Prämien einführen wollen, achten Sie bitte darauf, dass diese die Bedingungen für die Mindestlohnwirksamkeit erfüllen. Die Entscheidungen des BAG gelten immer nur für den Einzelfall.
Nicht mindestlohnwirksame Zahlungen können den Anspruch auf Mindestlohn nicht erfüllen.
Vermögenswirksame Leistungen
Urlaubsgeld
Entgeltfortzahlung an Feiertagen – nicht zu verwechseln mit Feiertagszuschlag!
zwingender Nachtzuschlag
Der zwingende Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit verrichtet ( = zwischen 23 und 6 Uhr mehr als 2 Stunden) und diese Nachtarbeit entweder normalerweise in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erfolgt. (BAG Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 761/13 Rn. 23)
Zwingende Nachtzuschläge müssen sich immer mindestens auf den Mindestlohn beziehen.
Andere Zuschläge (Feiertags- / Sonntags- / freiwilliger Nachtzuschlag) dürfen sich auf einen niedrigeren vertraglich vereinbarten Bruttolohn beziehen.
Wichtig dabei:
Zwingende Nachtzuschläge müssen immer “on top” berechnet werden. Sie sind nicht mindestlohnwirksam.
Anders ausgedrückt:
Feiertags-, Sonntags- und freiwillige (!) Nachtzuschläge können genutzt werden, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen!
Dadurch lassen sich Lohnkosten einsparen und die Mindestlohnempfänger erhalten mehr Netto ausgezahlt.
Sonntagszuschläge BAG Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 –
Feiertagszuschläge BAG Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 –
nicht zwingende Nachtarbeitszuschläge, z.B. für Arbeit zwischen 20 und 23 Uhr (steuerfrei bis 25% nach § 3b (1) 1. EStG) BAG Urteil vom 06.12.2017 – 5 AZR 699/16 – Rn. 26
Mindestlohn optimieren geht auch vollautomatisch:
Die Experten von neolohn erledigen jeden Monat für hunderte Gastronomien und Hotelbetriebe die Nettolohnoptimierung. Die Betriebe sparen damit meist 3-stellige Beträge pro Mitarbeiter pro Monat – und das bereits seit 2002.